Empfehlung des Projektbüros Digitale Tools (PDT) vergaberelevantes Kriterium für Gesundheitsamt-Software?
„Wie können bzw. dürfen einzelne Gesundheitsämter die Empfehlungen des PDT über die Digitalen Tools in deren Vergabeverfahren vergaberechtskonform berücksichtigen?“ Diese Frage war im Rahmen der Unter-Arbeitsgruppe (UAG) Digitalisierung der Unterarbeitsgruppe (UAG) Digitalisierung der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) aufgetreten. Hierzu liegt nun eine rechtliche Einschätzung vor.

Die Anwaltskanzlei WR legal in Düsseldorf kommt zu dem Schluss: „Die Empfehlung des PDT über die Digitalen Tools kann (…) mittelbar im Rahmen der Zuschlagskriterien Berücksichtigung finden. (…) Insbesondere im Rahmen der Bewertung von Konzepten kann eine Empfehlung des PDT über ein Digitales Tool als Plausibilisierung der konzeptionellen Ausführungen dienen.“ Der entsprechende Vermerk wurde jetzt auf der Website des Projektbüros Digitale Tools (PDT) veröffentlicht.
Hintergrund ist die Empfehlungsliste des PDT, das Software durch einen fachlichen und einen technischen Beirat mit Bezug zum Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) sichten und bewerten lässt. Kommen die Beiratsmitglieder mehrheitlich zu dem Schluss, dass eine zur Bewertung eingereichte Anwendung den verschiedenen im Bewertungsprozess definierten Anforderungen genügt, erhält die Software (oder der Service) eine Empfehlung. Aktuell listet das PDT 23 Tools und Anwendungen.
Das Projektbüro Digitale Tools ist Teil des Projekts Bedarfsorientierte Unterstützung und Qualifizierung für digitale Transformationsprozesse im Öffentlichen Gesundheitsdienst – BUDDI – an der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen. BUDDI und alle Teilprojekt sind im Rahmen des Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) entstanden und werden finanziert von der Europäischen Union (NextGenerationEU).

